I. Name, Zweck, Sitz und Farben des Vereins
§ 1
Der Spiel- und Sportverein Hochmoor e.V. wurde am 08.11.1958 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Hochmoor, Kreis Borken.
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.
Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-verordnung.
Der Verein dient der Förderung der körperlichen Gesundheit und charakterlichen Festigung seiner Mitglieder und insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft, sowie der Förderung des kulturellen Lebens.
§ 2a
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
§ 2b
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer ihren eingezahlten Kapitalanteilen keine Beträge.
Geleistete Sacheinlagen dürfen nur mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.
§ 2c
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt und nicht mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
§ 2d
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Grundschule Hochmoor für sportliche Zwecke.
§ 3
Der Verein wird im Vereinsregister geführt. Die Satzung ist vom Tage der Beschlussfassung an gültig.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Der Verein hat männliche und weibliche Mitglieder. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag durch den Vorstand von der Jahreshauptversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Sport erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.
Fördernde und aktive Mitglieder zahlen Beiträge gemäß §6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 27.01.1995.
Bei Kindern und Jugendlichen muss die schriftliche Genehmigung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
§ 5
Die Anmeldung kann jederzeit mündlich oder schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-stand. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, insbesondere im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V., im Westdeutschen Leichtathletikverband, im Deutschen Fußballbund, im Westdeutschen Tisch-tennisverband und im Westfälischen Tennisverband.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V., des Westdeutschen Tischtennisverbandes sowie des Westfälischen Tennisverbandes und unterwirft sich als solcher deren Satzungen sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen-Lippe e.V., der Westdeutsche Tischtennisverband und der Westfälische Tennisverband als Mitglied an-gehören, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des WFV., WLV., DFB., DLV., DTTB. Und DTB.
§ 6
Zur Unkostendeckung erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Diese kann auch einen Aufnahmebeitrag festsetzen.
Aktive Sportler haben mindestens den durch die Verbände festgesetzten Beitrag zu zahlen.
§ 7
Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung des Vereins.
Diese kann bei jedem Vorstandsmitglied eingesehen werden.
Die Abmeldung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich bei der jeweiligen Abteilungsleitung erklärt werden. Über Ausnahmen in Verbindung mit den Bestimmungen der Sportfachverbände über die Spielberechtigung bei Vereinswechsel entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung.
Mit dem Eingang der Kündigungserklärung erlischt das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen. Das Mitglied bleibt für den in diesem Abschnitt bezeichneten Zeitraum Beitragsschuldner. Mitglieder, gegen die ein Verfahren schwebt, können sich nicht durch Austritt entziehen.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn ein Vereinsmitglied nur die Zugehörigkeit einer Abtei-lung aufkündigt, im Übrigen aber Mitglied einer anderen Abteilung bleibt. In diesem Falle ist das Mitglied weiterhin berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 8
Ausgeschlossen werden könne solche Mitglieder, die
a) gegen Grundsätze, Ehre, Vertrauen und Ansehen des Vereins und gegen die sportliche Kameradschaft verstoßen.
b) mit ihren Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand sind.
§ 9
Sämtliche Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – können vom Vorstand zur Mitarbeit bei vereinseigenen Angelegenheiten herangezogen werden, z. B. bei Instandsetzungsarbeiten am Sportplatz, Übernahme von Kassierer- und Platzordnerposten, bei Sportveranstaltungen, Begleitung von Mannschaften, bei Fahrten nach Auswärts usw. Ist ein Mitglied zu solcher Mitarbeit in zumutbarem Rahmen ordnungsgemäß bestellt, ist pünktliches Erscheinen Pflicht. Bei Verstößen steht dem Vorstand die Anwendung des §25 zu.
III. Verwaltung des Vereins
§ 10
Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten und zweiten Vorsitzenden
b) dem ersten und zweiten Geschäftsführer
c) dem ersten und zweiten Kassierer
Außerdem gehören dem Vorstand an:
d) der Leiter des Vereinsjugendausschusses (=Jugendleiter) oder sein Stellvertreter
e) die Leiter der Fachabteilungen
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes, außer dem Jugendleiter und seinem Vertreter sowie die Leiter der
Fachabteilungen, werden in der Jahreshauptversammlung jeweils für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig
Die übrige Verteilung der Funktionen auf die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl innerhalb des Vorstandes. Der Vorstand kann durch Beisitz ergänzt werden; hierüber beschließt die Jahreshauptversammlung.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der erste Geschäftsführer und der erste Kassierer, bilden den Vor-stand im Sinne des BGB.
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Haftung des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 11
Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (siehe §10). Ihm obliegt die ordnungsgemäße Geschäftsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes; diese finden monatlich statt und darüber hinaus, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Einer vorherigen Bekanntgabe einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist durch den Protokollführer eine Niederschrift zu führen, welche in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt wird.
Dem 2. Vorsitzenden obliegt im Wesentlichen die Bearbeitung der technischen und fachlichen Angelegenheiten.
Der Geschäftsführer leitet den gesamten Schriftverkehr mit den Behörden, Verbänden und Vereinen. Ins-besondere hat er das Passwesen zu regeln. In Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeits- und Sport-Programme der einzelnen Abteilungen aufeinander abgestimmt wer-den. Er ist verantwortlich für die Pressearbeit.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und hat der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen.
Im Übrigen ergeben sich Aufgaben und Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder in ihrem Amt aus der Satzung, der Geschäftsordnung und der Verbandsordnung.
Wenigstens ein Vorstandsmitglied gehört jeweils zu den Spielausschüssen der einzelnen Abteilungen. Dem Vorstand steht das Bestätigungsrecht aller von den Abteilungen oder den Ausschüssen getroffenen Wahlen und “Entscheidungen“ zu.
§ 11a
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SuS Hochmoor selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 11b
Die Tennisabteilung verwaltet sich organisatorisch und finanziell selbstständig.
Investitionen, die durch Kredite finanziert werden sollen, müssen durch den lt. BGB geschäftsführenden Vorstand des Gesamtvereins genehmigt werden.
Die abteilungsintern zu führende Kasse wird durch die gewählten Kassenprüfer des Gesamtvereins (siehe §17) mindestens einmal jährlich geprüft. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins über diese Prüfung Bericht; für diesen Bericht ist eine einfache Saldenangabe – Gesamteinnahmen ./. Gesamtausgaben – ausreichend.
§ 12
Als Ehrengericht und letzte Berufungsinstanz ist ein Ältestenrat eingesetzt.
Alle Ehrenmitglieder gehören dem Ältestenrat an.
Sind weniger als sechs Ältestenratmitglieder vorhanden, sind durch die Hauptversammlung angesehene und besonnene Mitglieder zum Ältestenrat zu wählen. Der Ältestenrat entscheidet bei persönlichen Streitigkeiten, Ehrenverfahren und im Falle einer Berufung nach §25.
Seine Entscheidungen sind endgültig. Er steht außerdem dem Vorstand in wichtigen Angelegenheiten beratend zur Seite.
§ 13
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt er sein Amt nieder, so erfolgt Neu-wahl bei der nächsten Vollversammlung. Bis dahin wählt der Vorstand einen Vertreter, falls dieser erforderlich ist.
§ 14
Der Vorstand ist zur Anstellung von Übungsleitern berechtigt, soweit Größe des Vereins und die finanzielle Lage dies erfordern bzw. zulassen. Übersteigt die Zahl der hauptamtlichen Übungsleiter zwei, ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 15
Entfällt
IV. Versammlungen
§ 16
Die Versammlungen der Mitglieder sind die letzte beschlussfassende Instanz. Es finden statt: Jahreshaupt-versammlungen im 1. Halbjahr eines jeden Jahres und außerordentliche Versammlungen nach Bedarf. Die Einberufung zu der Versammlung erfolgt durch schriftliche Einladung und durch die Tagespresse.
Die Teilnahme an den Versammlungen ist für jedes Mitglied über 18 Jahre Pflicht. Jugendliche können zugelassen werden, haben jedoch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht. Sollen Satzungs-änderungen in einer Versammlung beschlossen werden, so ist bei der Einberufung hierauf besonders hin-zuweisen.
Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimm-recht. Jugendvertreter kann jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden.
§ 17
Die Jahreshauptversammlung dient der Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme von Wahlen zum Vorstand gemäß §10 sowie der Einsetzung von zwei Kassen-prüfern, von denen mindestens eines Mitglied der Tennisabteilung sein muss.
Darüber hinaus legt sie die Richtlinien und das Arbeitsprogramm für das kommende Spieljahr fest. Die Be-schlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung darf nur durchgeführt werden, wenn weniger als 15 ordentliche Mitglieder dem Verein an-gehören.
§ 17a
Jede vom Vorstand ordentlich einberufene Außerordentliche Versammlung ist beschlussfähig. Außerordentliche Versammlungen können außerdem von mindestens 15 Mitgliedern schriftlich beantragt werden.
§ 18
Anträge zu Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Später eingehende und nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn 2/3 der Anwesenden den Antrag für dringend erachten und mit der Abwicklung einverstanden sind.
§ 19
Spricht der Redner nicht zur Sache, so kann der Vorsitzende ihn auffordern, bei der Sache zu bleiben. Eben-so kann der Redner vom Vorsitzenden gerügt werden, wenn er gegen die parlamentarische Schicklichkeit verstößt. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Debatte zu entfernen bzw. sich unfairer Angriffe zu bedienen, kann dem Redner nach erfolgter Verwarnung das Wort für den Beratungspunkt entzogen werden.
§ 20
Über jede Versammlung hat der Geschäftsführer Protokoll zu führen. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung verlesen und zur Diskussion gestellt. Es muss nach Genehmigung, durch den 1. Vorsitzenden und Geschäftsführer unterzeichnet werden.
Eine Abstimmungsart ist nicht vorgeschrieben, doch ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn wenigstens die Hälfte der Anwesenden dieses wünscht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
V. Sonstiges
§ 21
Beschwerden über ein Mitglied sind schriftlich dem 1. Vorsitzenden einzureichen, der die Beschwerde der nächsten Vorstandssitzung zur Entscheidung vorlegt.
§ 22
Kein Mitglied darf in einem anderen Verein eine Sportart betreiben, deren Ausübung im eigenen Verein möglich ist. Nichtaufstellung, gleich aus welchem Grunde, hebt diese Bestimmung nicht auf.
§ 23
Die Entscheidung über alle Fälle, welche in der Satzung nicht behandelt sind, steht dem Vorstand unter Hinzuziehung des Ältestenrates zu.
§ 24
Auf jeder Mitgliederversammlung können Satzungsänderungen erfolgen, wenn sie auf einer vorhergehen-den Versammlung bereits vorgeschlagen wurden. Es ist zweidrittel an Mehrheit erforderlich.
§ 25
Der Vorstand kann gegen die Mitglieder (insbesondere bei Verstößen gegen die §§ 4 und 9 dieser Satzung) Strafen verhängen.
Diese bestehen aus:
a) Sportplatzverbot auf bestimmte Zeit
b) Ausschluss vom Spiel- und Trainingsbetrieb
c) Verbot der Teilnahme an Geselligkeiten
d) Ausschluss aus dem Verein
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Verhängung der Strafe ist nur die Berufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen an den Ältestenrat möglich.
§ 26
Jedes Mitglied betreibt den Sport auf eigene Gefahr. Der Verein ist lediglich zum Abschluss einer Sportunfallversicherung verpflichtet. Darüber hinaus kann kein Mitglied Ansprüche an den Verein stellen.
§ 27
Die Kassenprüfer (siehe §17) haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassengeschäfte des Vereins. Sie haben während des ganzen Jahres mehrere Male unvermutete Prüfungen anzustellen und festgestellte Unregelmäßigkeiten dem Vorstand anzuzeigen. In der Jahreshauptversammlung müssen sie der Versammlung einen Bericht über die Prüfarbeit erstatten. Spätestens acht Tage vor der Jahreshaupt-versammlung müssen sie dem Vorstand einen schriftlichen Prüfbericht einreichen.
Die vorliegende Satzung basiert auf der Ursprungssatzung vom 08.11.1958, ergänzt durch die erste Satzungsänderung vom 14.12.1963, durch die zweite Änderung vom 05.02.1994, durch die dritte Änderung vom 27.01.1995, durch die vierte Änderung vom 17.01.1997 sowie durch die fünfte Änderung vom 28.01.2001.